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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren entschieden, dass die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind.
Die Bedingungen für eine Selbstanzeige sind von den Finanzministern im Mai 2014 deutlich verschärft worden. Unter anderem wurden die Verjährungsfristen geändert.
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