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Finanzamt beteiligt sich am Frühjahrsputz

STEUERTIPP. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Teil I.

Steuerpflichtige können in der Einkommensteuererklärung Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bis
zu einer bestimmten Höhe direkt von der Steuerschuld abziehen.

Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Unter die begünstigten Aufwendungen des § 35a EStG fallen folgende Leistungen:

• Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs).
• Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem privaten Haushalt, sondern durch fremde Dienstleister erbracht  werden (zum Beispiel Reinigung der Wohnung, Gartenpflege, Winterdienst, etc.).
• Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt.

Die absetzbaren Aufwendungen für Beschäftigungsverhältnisse umfassen den gezahlten Bruttoarbeitslohn inklusive Lohnnebenkosten.

Die absetzbaren Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen umfassen die in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten, Maschinenkosten und Fahrtkosten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer.

Bis zu welcher Höhe sind meine Aufwendungen begünstigt?
Die Steuerersparnis beträgt jährlich 20 Prozent der jeweils angefallenen Aufwendungen. Hier gelten jedoch Höchstgrenzen: Für geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sind maximal 510 Euro (20 Prozent von 2.550 Euro) steuerlich begünstigt. Für sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt der maximale Abzugsbetrag 4.000 Euro (20 Prozent von 20.000 Euro). Die Handwerkerleistungen sind höchstens mit 1.200 Euro (20 Prozent von 6.000 Euro) absetzbar.

Was muss ich beachten?
Sie müssen beispielsweise geeignete Nachweise zu den Aufwendungen vorweisen können. Dies ist bei einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens eine Bescheinigung der
Mini-Job-Zentrale. Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder geringfügige Beschäftigungen, ohne Haushaltsscheckverfahren, können beispielsweise durch eine Kopie der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung nachgewiesen werden. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen oder haushaltsnahen Handwerkerleistungen müssen die begünstigten Aufwendungen durch entsprechende Rechnungen nachgewiesen werden.

Weitere Voraussetzungen (zum Beispiel Inhalt der Rechnung/Art der Zahlung) folgen in Teil II …

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