Skip to content

Finanzamt beteiligt sich am Frühjahrsputz

STEUERTIPP. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Teil I.

Steuerpflichtige können in der Einkommensteuererklärung Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bis
zu einer bestimmten Höhe direkt von der Steuerschuld abziehen.

Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Unter die begünstigten Aufwendungen des § 35a EStG fallen folgende Leistungen:

• Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs).
• Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem privaten Haushalt, sondern durch fremde Dienstleister erbracht  werden (zum Beispiel Reinigung der Wohnung, Gartenpflege, Winterdienst, etc.).
• Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt.

Die absetzbaren Aufwendungen für Beschäftigungsverhältnisse umfassen den gezahlten Bruttoarbeitslohn inklusive Lohnnebenkosten.

Die absetzbaren Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen umfassen die in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten, Maschinenkosten und Fahrtkosten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer.

Bis zu welcher Höhe sind meine Aufwendungen begünstigt?
Die Steuerersparnis beträgt jährlich 20 Prozent der jeweils angefallenen Aufwendungen. Hier gelten jedoch Höchstgrenzen: Für geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sind maximal 510 Euro (20 Prozent von 2.550 Euro) steuerlich begünstigt. Für sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt der maximale Abzugsbetrag 4.000 Euro (20 Prozent von 20.000 Euro). Die Handwerkerleistungen sind höchstens mit 1.200 Euro (20 Prozent von 6.000 Euro) absetzbar.

Was muss ich beachten?
Sie müssen beispielsweise geeignete Nachweise zu den Aufwendungen vorweisen können. Dies ist bei einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens eine Bescheinigung der
Mini-Job-Zentrale. Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder geringfügige Beschäftigungen, ohne Haushaltsscheckverfahren, können beispielsweise durch eine Kopie der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung nachgewiesen werden. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen oder haushaltsnahen Handwerkerleistungen müssen die begünstigten Aufwendungen durch entsprechende Rechnungen nachgewiesen werden.

Weitere Voraussetzungen (zum Beispiel Inhalt der Rechnung/Art der Zahlung) folgen in Teil II …

Haben Sie Fragen zu diesem Beitrag? Sprechen Sie uns gerne an!

Grundsteuerreform – was Grundbesitzer jetzt beachten sollten!

Sehr geehrte Grundbesitzer,

der Countdown läuft: Ab dem 1. Juli müssen Immobilieneigentümer eine extra Steuererklärung zur Neuberechnung der Grundsteuer einreichen.

Dies gilt sowohl für privaten Grundbesitz in Eigennutzung als auch für vermietete Flächen und betriebliche Grundstücke, egal ob bebaut oder unbebaut.

Weiterlesen »

Finanzamt beteiligt sich am Frühjahrsputz

STEUERTIPP. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Teil I. Steuerpflichtige können in der Einkommensteuererklärung Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bis zu einer

Weiterlesen »

Minijobber können auch mehr als 450 EUR verdienen

Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise kommt es vermehrt vor, dass Arbeitgeber ihre Minijobber häufiger einsetzen als ursprünglich geplant. Führt diese Mehrarbeit zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 EUR, stellt sich die Frage, ob weiterhin ein Minijob vorliegt.

Weiterlesen »

Flutkatastrophen-Hilfe

Die Flutkatastrophe Mitte Juli war wohl unbestritten eine der schlimmsten Naturkatastrophen der letzten Jahre in Deutschland. Menschen haben vielerorts ihr Haus, ihren Betrieb – kurz gesagt die gesamte Existenz – und zum Teil leider auch geliebte Menschen verloren.

Weiterlesen »

Direktkontakt

BERGISCH GLADBACH

Odenthaler Str. 213-215
51467 Bergisch Gladbach
Telefon: +49 2202 933030

KÖLN

Aachener Str. 340-346
50933 Köln
Telefon: +49 221 403036