Finanzamt beteiligt sich am Frühjahrsputz

STEUERTIPP. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Teil I.

Steuerpflichtige können in der Einkommensteuererklärung Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bis
zu einer bestimmten Höhe direkt von der Steuerschuld abziehen.

Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Unter die begünstigten Aufwendungen des § 35a EStG fallen folgende Leistungen:

• Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs).
• Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem privaten Haushalt, sondern durch fremde Dienstleister erbracht  werden (zum Beispiel Reinigung der Wohnung, Gartenpflege, Winterdienst, etc.).
• Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt.

Die absetzbaren Aufwendungen für Beschäftigungsverhältnisse umfassen den gezahlten Bruttoarbeitslohn inklusive Lohnnebenkosten.

Die absetzbaren Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen umfassen die in der Rechnung gesondert ausgewiesenen Arbeitskosten, Maschinenkosten und Fahrtkosten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer.

Bis zu welcher Höhe sind meine Aufwendungen begünstigt?
Die Steuerersparnis beträgt jährlich 20 Prozent der jeweils angefallenen Aufwendungen. Hier gelten jedoch Höchstgrenzen: Für geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sind maximal 510 Euro (20 Prozent von 2.550 Euro) steuerlich begünstigt. Für sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt der maximale Abzugsbetrag 4.000 Euro (20 Prozent von 20.000 Euro). Die Handwerkerleistungen sind höchstens mit 1.200 Euro (20 Prozent von 6.000 Euro) absetzbar.

Was muss ich beachten?
Sie müssen beispielsweise geeignete Nachweise zu den Aufwendungen vorweisen können. Dies ist bei einer geringfügigen Beschäftigung im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens eine Bescheinigung der
Mini-Job-Zentrale. Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder geringfügige Beschäftigungen, ohne Haushaltsscheckverfahren, können beispielsweise durch eine Kopie der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung nachgewiesen werden. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen oder haushaltsnahen Handwerkerleistungen müssen die begünstigten Aufwendungen durch entsprechende Rechnungen nachgewiesen werden.

Weitere Voraussetzungen (zum Beispiel Inhalt der Rechnung/Art der Zahlung) folgen in Teil II …

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

STEUERTIPP. Weitere Entlastungen vom Staat.

Während die Corona-Pandemie sich nun hoffentlich auf das Ende zubewegt, hat das Bundesministerium für Finanzen am 3. Februar 2022 den Referentenentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht. Hierdurch sollen, wie bei den bisherigen Corona-Steuerhilfegesetzen, wirtschaftliche und soziale Maßnahmen Auswirkungen der Corona-Pandemie abgefedert werden. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick zu einer Auswahl der geplanten Maßnahmen:

Steuererklärungsfristen
Die Abgabefristen für Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. In diesem Zuge sollen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert werden. Geplant sind folgende Abgabefristen:
Für beratene Fälle
• Veranlagungszeitraum (VZ) 2020: bis 31. August 2022
• VZ 2021: bis 30. Juni 2023
• VZ 2022: bis 30. April 2024
Für nicht beratene Fälle
• VZ 2020: bis 31. Oktober 2021
• VZ 2021: bis 30. September 2022
• VZ 2022: bis 31. August 2023

Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die eigentlich in 2022 auslaufen würden, sollen um ein weiteres Jahr verlängert
werden. Hinweis: Ebenfalls sollen die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Homeoffice-Pauschale
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Grundsätzlich greift die Homeoffice-Pauschale, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder
auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wird. In diesem Fall können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von fünf Euro abziehen. Der maximale Betrag ist jedoch auf 600 Euro pro Jahr gedeckelt.

Corona-Bonus für Pflegekräfte
Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise sollen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt werden. Ferner sind beispielsweise noch weitere Maßnahmen zur verbesserten Verlustverrechnung, die Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld geplant.

Minijobber können auch mehr als 450 EUR verdienen

Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise kommt es vermehrt vor, dass Arbeitgeber ihre Minijobber häufiger einsetzen als ursprünglich geplant. Führt diese Mehrarbeit zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 EUR, stellt sich die Frage, ob weiterhin ein Minijob vorliegt.

Lies weiter