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Minijobber können auch mehr als 450 EUR verdienen

Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise kommt es vermehrt vor, dass Arbeitgeber ihre Minijobber häufiger einsetzen als ursprünglich geplant. Führt diese Mehrarbeit zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 EUR, stellt sich die Frage, ob weiterhin ein Minijob vorliegt.

Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise kommt es vermehrt vor, dass Arbeitgeber ihre Minijobber häufiger einsetzen als ursprünglich geplant. Führt diese Mehrarbeit zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 EUR, stellt sich die Frage, ob weiterhin ein Minijob vorliegt. Für eine erneute Übergangszeit kann vorübergehend ein viermaliges Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze im Minijob möglich sein.

Überschreiten muss gelegentlich und unvorhersehbar sein

Übersteigt der Verdienst des Minijobbers in einzelnen Monaten 450 EUR und liegt der Jahresverdienst dadurch bei über 5.400 EUR, führt das nicht automatisch zur Beendigung des Minijobs. Ein Minijob bleibt auch dann bestehen, wenn der höhere Verdienst gelegentlich und nicht vorhersehbar gezahlt wird. Eine betragsmäßige Obergrenze für das Überschreiten gibt es hierbei nicht.

450 EUR-Minijobber profitieren von den Übergangsregelungen bei kurzfristigen Minijobs

Als gelegentlich war bislang – in Anlehnung an die Zeitgrenzen kurzfristiger Beschäftigungen – ein Zeitraum bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung wurden übergangsweise vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben. Analog zu der vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung kann ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze bei 450 EUR-Minijobs für diese Übergangszeit bis zu 4mal innerhalb eines Zeitjahres erfolgen.

Unvorhersehbar höherer Verdienst in der Zeit vom 1. Juni bis 31.Oktober 2021

Die Möglichkeit des viermaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze gilt allerdings nur für Beschäftigungszeiträume ab Inkrafttreten der Übergangsregelung. Also ab dem 1. Juni 2021.

Corona-Sonderzahlung noch bis Ende März 2022 steuerfrei

Arbeitnehmer können seit April 2020 von dem sogenannten Corona-Bonus profitieren. Bis 1.500 EUR können Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei als Beihilfe und Unterstützung an ihre Mitarbeiter auszahlen. Die Auszahlungsfrist wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 zunächst auf Ende Juni 2021 terminiert. Die Frist hat sich nun verlängert: Der Bundestag hat jüngst den Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Demnach wird die Frist für die Zahlung des Corona- Bonus bis Ende März 2022 verlängert! Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 EUR ist möglich.

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